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Es bedarf nach dem Joinen, der Zustimmung zum Streamen bzw. Aufzeichnen der Party (VoiceChat)
Fakt: (die folgenden Angaben gelten auch für VoiceChat !)
Das Aufzeichnen von Telefongesprächen ist strafbar, soweit dies unbefugt im Sinne des § 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt. Nach dieser Vorschrift können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufgenommen wird.
Eine die Strafbarkeit ausschließende Befugnis zum Aufzeichnen von Telefongesprächen kann daher nur angenommen werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt oder alle beteiligten Gesprächspartner (zumeist Kunde und Mitarbeiter) wirksam eingewilligt haben.
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